Digital-Consulting Autor: Verena 3.08.2018
Eine Entscheidung, die eine hohe Relevanz für Onlinehändler und Diensteanbieter haben wird, wurde jüngst vom EU-Parlament verkündet. Gegenstand dieser Entscheidung ist der Umstand, dass viele Händler, E-Commerce-Anbieter und Co. ein, je nach Land unterschiedlich ausgestaltetes, eingeschränktes Angebot für ihre Kunden zugänglich machen. Medienangebote wurden auf diese Weise beispielsweise durch Geoblocking nur einer bestimmten Zielgruppe zugänglich gemacht, teilweise galten auch andere Preis- und Zugangsmodelle.
Das Europäische Parlament hat in einer Entscheidung vom 06. Februar nun einem Verordnungsentwurf zugestimmt, der „ungerechtfertigtes Geoblocking“ verhindern soll. Damit die EU-Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es noch einer formellen Zustimmung des Europäischen Rates.
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Im Vorfeld der Entscheidung wurde zwischen den EU-Gremien um einen Kompromiss gerungen. Demnach bedeute die Entscheidung zum Geoblocking keineswegs, dass alle digitalen Inhalte demnach ohne Beschränkung jedem zugänglich gemacht werden müssen. Ausnahmen gibt es beispielsweise bezüglich Computerspielen, Filmen oder E-Books.
Ein Teil der Entscheidung betrifft grenzüberschreitend agierende Händler, die etwa Konzert- oder Fußballtickets verkaufen. Demnach sei es in Zukunft nicht mehr gestattet, die Zahlung an eine bestimmte Zahlkarte zu knüpfen, die je nach Ausstellungsland auch Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten ausschließen würde. Eine Umleitung auf ein nationales Portal sei demnach nur möglich, wenn der User dem ausdrücklich zustimmt. Möglich wäre demnach eine im Kundenkonto getroffene Voreinstellung.
Einschränkungen diesbezüglich könnte es dennoch geben, sofern dadurch übergeordnete Rechtsnormen verletzt oder umgangen würden. Was zählt ist in jedem Fall aber ein Hinweis, welcher dem User klar und verständlich aufzeigt, wie er zur ursprünglich angewählten Seite kommt.
In vielen Onlineshops ist es Standard, sich ausschließlich an Kunden aus ausgewählten Ländern zu richten. Das hat oftmals praktische Gründe, etwa die fehlende Anbindung an einen Lieferdienst, die umständlichen Zoll- oder Einfuhrrichtlinien oder ganz pragmatische Gründe, die es wirtschaftlich sinnlos erscheinen lassen, bestimmte Ländergruppen anzusprechen.
Preisaufschläge für digital erbrachte Leistungen, wie insbesondere dem Web- und Serverhosting, sind tabu. Zugleich ist es bei klassischen Warenlieferungen möglich, die Selbstabholung oder das Arrangieren der Zustellung zu organisieren – es darf also nicht grundsätzlich und von vorne herein ein Ausschluss stattfinden.
Es bleibt abzuwarten, wie grenzüberschreitend agierende Onlinehändler darauf reagieren und ob sich in Zukunft ein weiterer Regulierungsbedarf ergibt.
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